Satzung
1.Fußball- Sport-Verein Nienburg e. V .
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen 1. Fußball-Sport-Verein Nienburg e.V. Er hat seinen Sitz in Nienburg/Saale. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Mit
Eintragung im Vereinsregister lautet der Name 1. Fußball-Sport-Verein Nienburg e.V. Der verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden
des Landessportbundes an, und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorbildlichen Übungsleitern
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch
die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die
dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das
Sporttreiben ein.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (bei bestehenden Abteilungen der
Abteilungsvorstand).
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied
des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig. Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber den Mitgliedern ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust
des Wahl-Stimmrechtes. Näheres dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist
das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in
Höhe von mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied erhält monatlich unentgeltlich ein
Exemplar der Vereinssitzung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige
Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
Die Mitglieder sind zur Errichtung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages/der Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30,00 € pro Mitglied. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen
des Vereins teilzunehmen, oder ersatzweise dafür ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
alternativ: Der Vorstand besteht aus (3)5 Personen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
Der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hiefür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene
Vergütung erhalten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt alle
arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert
von 1000 € schließen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Auflösung des Vereins
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung . Die Veröffentlichung erfolgt über ein Aushang im Schaukasten des
Vereinshauses in Nienburg im Sportpark der Freundschaft, Am Steinbruch . Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 4 Wochen liegen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden ist.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
Des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
§16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein.
Wiederwahl ist zulässig/ unzulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei Ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten
zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden
Schriftführer zu unterschreiben.
§19 Auflösung des Verein
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Förderverein des Nienburger Fußball e. V. (Bezeichnung
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§20 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.08.2009 beschlossen worden.
Vereinshymne
1.FSV Nienburg